https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/schulen/beruf/organisation/index.php
Übertritt auf die Mittelschule:
Keine Notenbegrenzung. Der Übertritt erfolgt ohne besondere Anmeldung. (Ausnahme: Ganztagsklassen). Das Klassenziel der 4. Jahrgangsstufe muss erreicht sein.
Übertritt auf die Realschule
Die Grundschule zieht dafür die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht der 4. Jahrgangsstufe heran.
Für den Übertritt in die Realschule ist eine Durchschnittsnote von mindestens 2,66 (aus den Fächern D/M/HSU) erforderlich.
Übertritt auf das Gymnasium
Für den Übertritt auf das Gymnasium ist eine Durchschnittsnote von mindestens 2,33 (aus den Fächern D/M/HSU) erforderlich.
Durch einen erfolgreich absolvierten Probeunterricht an der aufnehmenden Schulart kann ebenfalls die Eignung festgestellt werden.
Probeunterricht
Mit einem erfolgreich absolvierten Probeunterricht an der gewünschten Schulart kann auch eine Eignungsfeststellung erfolgen. Dabei werden in einem dreitägigen Probeunterricht die schriftlichen Aufgaben in den Fächern Deutsch und Mathematik zentral gestellt. In beiden Fächern werden auch mündliche Noten gebildet. Bestanden hat, wer in dem einen Fach mindestens die Note 3 und in dem anderen Fach mindestens die Note 4 erreicht hat.
Hat ein Schüler ohne Erfolg am Probeunterricht im Gymnasium teilgenommen, kann er erneut den Probeunterricht an der Realschule absolvieren. Der Nachtermin findet in der Regel am Ende der Sommerferien statt.
Wird der Probeunterricht nicht bestanden, können Schüler/-innen dennoch in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums bzw. der Realschule übertreten, wenn die Erziehungsberechtigten dies wünschen. Voraussetzung ist, dass sie im Probeunterricht mindestens in beiden Fächern die Note 4 erreicht haben.
Der Probeunterricht ist dann sinnvoll, wenn Ihr Kind aus ersichtlichen Gründen in dem Schuljahr seine Leistungen nicht abrufen konnte (Todesfall in der näheren Familie, Umzug, Trennung der Eltern,…).
Informationen zu unserem vielfältig gegliederten bayerischen Schulsystem finden Sie hier.
Informationen zum Übertritt von Seiten des Kultusministeriums finden Sie hier.
Neuregelungen zu den neuen Bestimmungen der Bayerischen Schulordnung (Lese-Rechtschreibstörung)
Zum 01.08.2016 sind die Verordnungen für den Schulbetrieb in Bayern um die Bayerische Schulordnung (BaySchO) erweitert worden. Die neu eingeführte BaySchO enthält schulartübergreifende Bestimmungen, unter anderem zur Neuregelung bei Vorliegen einer Lese-Rechtschreib-Störung. Die bisherige Bezeichnung Lese-Rechtschreib-Schwäche entfällt. Ein Antrag auf einen schulischen Nachteilsausgleich und evtl. Notenschutz kann nur bei Vorliegen der folgenden Diagnosen gestellt werden:
– Isolierte Lesestörung
– Isolierte Rechtschreibstörung
– Kombinierte Lese- und Rechtschreibstörung.
Die bisherigen Bescheide zum Nachteilsausgleich und Notenschutz, bei denen sich Änderungen ergeben, sind überarbeitet und den Neuregelungen angepasst.
Vorgehensweise bei einer Neubeantragung:
- Schritt: Diagnostik in einer der folgenden Einrichtungen:
– Facharzt für Kinder und Jugendpsychiatrie (empfohlen)
– Sozialpädiatrisches Zentrum
– Approbierter psychologischer Psychotherapeut bzw. Kinder-/Jugendlichen-Psychotherapeut
– Schulpsychologe, Beratungslehrer (abhängig von Kapazitäten) - Schritt: Antragstellung bei der Schulleitung
– dem schriftlichen Antrag ist die Diagnostik beizufügen.
- Schritt: Bescheid der Schulleitung über die bewilligten Maßnahmen zum Nachteilsausgleich und evtl. Notenschutz sowie deren Gültigkeitsdauer. Der Bescheid gilt rückwirkend zum Antragsdatum und in der Regel bis zum Ende der Grundschulzeit. Bei Schulwechswel muss ein neuer Antrag gestellt werden.
Eine schulpsychologische Stellungnahme, die vom Schulleiter/der Schulleiterin eingeholt wird, ist stets erforderlich und die Grundlage für die Entscheidung der Schulleitung über die gewährten Maßnahmen.
Unterstützende Maßnahmen sind auf drei Ebenen möglich:
- Individuelle Unterstützung nach § 32 BaySchO:
Bei Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben kann die Lehrkraft zur Unterstützung des Kindes im Unterricht nach pädagogischen,
didaktischen und schulorganisatorischen Gesichtspunkten besondere Hilfsmaßnahmen gewähren.
Für diese Ebene der Unterstützung ist keine Diagnostik und kein
Antrag bei der Schulleitung notwendig, es erfolgt kein Zeugnisvermerk. - Maßnahmen zum Nachteilsausgleich nach § 33 BaySchO (auf Antrag s.o.):
Unterstützungsmaßnahmen auf dieser Ebene (z.B. Zeitzuschlag) sollen dem Kind ermöglichen, Leistung zu erbringen. Es erfolgt kein Zeugnisvermerk. - Notenschutz nach § 34 BaySchO (auf Antrag s.o.):
Dies bedeutet eine veränderte Bewertung des Kindes, z.B.
– Verzicht auf Notengebung für Rechtschreibleistungen
– Verzicht auf Bewertung des lauten Vorlesens
– Stärkere Gewichtung der mündlichen Leistungen in den Fremdsprachen (nicht bei Abschlussprüfungen!)
Gültigkeit:
- Über die Gültigkeitsdauer der bewilligten Maßnahmen entscheidet die Schulleitung (höchstens 2 Schuljahre).
- Ein Verzicht auf eine einmal bewilligte Maßnahme ist durch die Erziehungsberechtigten jeweils in der ersten Woche eines neuen Schuljahres schriftlich zu erklären.
- Ein Wechsel der Schule erfordert einen neuen Bescheid der aufnehmenden Schule.
Insgesamt dient die Neuregelung der Maxime: Leistung soll ermöglicht werden!
Die bewilligten Maßnahmen sollen deshalb dem jeweiligen Schüler angepasst werden und seinen Entwicklungsprozess unterstützen.
Wir hoffen, diese Informationen helfen ein wenig.